Gewerkschaftschronik
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01.10.1974 Österreich
Arbeiterkammer
Gewerkschaftliche Rundschau
Personen
Edgar Schranz
Arbeiterkammer
Volltext
Die Arbeiterkammern in Österreich. In der freien internationalen Gewerkschaftsbewegung gehören Arbeiterkammern zur Ausnahme. Ausserhalb Österreichs bestehen bekanntlich solche Institutionen auf vergleichbarer gesetzlicher Basis nur in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland (Bremen, Saarland) und in Luxemburg. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der österreichischen Arbeiterkammern ist das Arbeiterkammergesetz vom 19. Mai 1954. Als gesetzlich verankerte Interessensvertretung besteht in jedem österreichischen Bundesland eine Kammer für Arbeiter und Angestellte. Als Dachorganisation fungiert der Österreichische Arbeiterkammertag, dessen Büro in Personalunion von der Wiener Arbeiterkammer geführt wird. In Österreich versteht man unter Kammern vom Gesetz berufene, auf obligatorischer Zugehörigkeit basierende autonome Körper gewisser Berufsgruppen, deren Existenz und Tätigkeit stets gewährleistet und die mit bestimmten Rechten ausgestattet sowie gehalten sind, die Interessen der Bevölkerungsgruppen, die ihnen angehören, wahrzunehmen und zu fördern. Entscheidende Kennzeichen der Kammern sind demnach Einrichtung kraft Gesetzes, Selbstverwaltung und eigene Finanzgebarung auf Grund von Kammerumlagen. In Österreich bestehen für nahezu sämtliche Berufsgruppen Kammern. (…). Edgar Schranz.
Gewerkschaftliche Rundschau, Heft 10, Oktober 1974.
Gewerkschaftliche Rundschau > Österreich. Arbeiterkammern. Rundschau, Oktober 1974.
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01.12.1968 Österreich
Gewerkschaftliche Rundschau
Sozialversicherungen
Edgar Schranz
Sozialversicherungen
Volltext
Die Selbstverwaltung in Oesterreich. In der Sozialversicherung der Unselbständigen Österreichs besteht in der Selbstverwaltung eine Kompetenzteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die eigentlichen Organe der Geschäftsführung weisen ein Übergewicht der Dienstnehmervertreter auf, die Kontrollinstanzen ein solches der Unternehmer. Besonders wesentliche Beschlüsse müssen aber von beiden Verwaltungsgremien gefasst werden. Parität herrscht lediglich in allen Organen der Unfallversicherung, die ja eine abgelöste Haftpflicht der Unternehmer bildet, nur aus Dienstgeberbeiträgen finanziert wird und überdies auch die Selbständigen als Versicherte umfasst. Die Dominanz der Dienstnehmer in der Verwaltung der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung ist auch historisch motiviert: Diese Versicherungszweige entstanden aus den ursprünglichen Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeiter und Angestellten. Vor der Schilderung der Selbstverwaltung sind einige Hinweise auf die Organisation der österreichischen Sozialversicherung erforderlich. (…). Edgar Schranz, Wien.
Gewerkschaftliche Rundschau, Heft 12, Dezember 1968.
Gewerkschaftliche Rundschau > Sozialversicherungen. Oesterreich. Rundschau, Dez. 1968.
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